Seit dem 01. April 2017 gibt es durch die neue Psychotherapierichtlinie zahlreiche Änderungen für gesetzlich Versicherte und Kassentherapeuten. Seitdem scheinen viele Krankenkassen dem „Kostenerstattunsgverfahren“ in Privatpraxen, das bisher die Unterversorgung mit ambulanten Psychotherapieplätzen etwas abgemildert hat noch kritischer gegenüber zu stehen. (Hier ein aktueller Radiobeitrag dazu). Nach einer Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer
und einer Anfrage im Bundestag (siehe Punkt 10) ist der Anspruch auf Kostenstattung in Privatpraxen unter bestimmten Vorraussetzungen weiterhin gesetzlich verankert. (SGB 5 § 13).
Der Weg zu einer Psychotherapeutischen Behandlung in einer Privatpraxis.
Eine Vorlage für die Dokumentation der Absagen finden Sie hier.
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